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Vereinssatzung

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Satzung in der Fassung vom 11. Januar 2021

 

§1 Name und Sitz

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Der Verein führt den Namen „Wentorf gestalten!“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name

 

„Wentorf gestalten! e. V.“.

 

Der Verein hat seinen Sitz in 21465 Wentorf bei Hamburg.

 

 

§2 Zwecke

  1. Wentorf gestalten! e.V. mit Sitz in Wentorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung einer ganzheitlichen Lebensweise, indem eine Plattform für BürgerInnenbeteiligung und unterschiedlichste, von BürgerInnen initiierte Projekte zur Verfügung gestellt wird. Dabei vernetzen wir die unterschiedlichen Lebensbereiche in einer Weise, dass sie sich gegenseitig unterstützen.

  3. Der Zweck umfasst

 

I. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • niedrigschwellige Veranstaltungen, die kurzfristiges Engagement ermöglichen und zu langfristigem Engagement ermutigen. Z.B. Pflanz- und Musikaktionen, Foren

  • Veranstaltungen und Infomaterial, die über Bürgerschaftliches Engagement aufklären und/oder bei denen diesbezüglich Kernkompetenzen vermittelt werden

  • Eine Organisations- und Kommunikationsstruktur, die Engagement unterstützt. Z.B. Soziokratie, Liberating Structures, Website und social media Gruppen und Kanäle.

II. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die ökologische Aufwertung von privaten und öffentlichen Flächen zu Blühwiesen und essbaren Parks,

  • die Förderung und Umsetzung von Projekten zu CO2 reduzierendem und/oder Wasserkreislauf regelnden ökologischen Anbau und Humusproduktion,

  • die Förderung von Projekten zur Schaffung von geschlossenen Stoffkreisläufen;

III. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Beratung, Fortbildung und Weiterentwicklung von Mitgliedern

  • die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen

  • Bildungsangebote für Menschen aller Altersgruppen

  • Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial z.B. Website, Beschilderung, Pressearbeit, Flyer

 

§3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung und Vergütungen

  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Vorstand und Mitglieder erhalten den ihnen entstandenen Aufwand ersetzt. Weiterhin können sie eine Vergütung ihrer Tätigkeit erhalten. Einzelheiten regelt eine zuvor zu erlassende Vergütungsrichtlinie. Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, eine Vergütungsrichtlinie zu erlassen. Diese Vergütungsrichtlinie ist vor Inkrafttreten mit der Finanzverwaltung abzustimmen und in Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung so zu verfassen, dass die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.

 

§4 Zweck, Vision, Mission

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Der Zweck des Vereins besteht darin, Wentorf lebenswert und liebenswert zu gestalten. Dafür werden die rechtlich möglichen Maßnahmen, die im Sinne der Vision zur Umsetzung der Mission beitragen, eingesetzt und gefördert.
 

Die Vision des Vereins ist eine lebenswerte Welt, die in ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht konsequent nachhaltig ist.

In dieser Welt werden Rohstoffe, Güter und Dienstleistungen so geerntet, produziert und erbracht und dem Kreislauf zurückgegeben, dass sich alle natürlichen Ressourcen regenerieren. Dies gilt insbesondere für alle Lebewesen, wie Mensch, Pflanzen und Tiere, sowie Wasser, Luft und Erde.
Es wird also kein Verbrauch der Natur billigend in Kauf genommen. Das Ziel ist gegenseitiger Austausch im Kreislauf des Lebens, im Dienst des großen Ganzen für diese und kommende Generationen.

 

Das heißt, dass jeder die Möglichkeit erhält, optimal in guter Gemeinschaft mit allen anderen seine Persönlichkeit zu entfalten zu seinem Wohle wie zum Wohle aller. Damit wird den menschlichen Bedürfnissen nach Gemeinschaft, Nahrung, Wärme, Schutz und Sinn entsprochen.
 

Die Mission ist, dies beispielhaft, vorbildlich und gemeinschaftlich in Wentorf bei Hamburg umzusetzen.
 

  1. Beispielhaft heißt, dass nach und nach in allen Lebensbereichen einer Kleinstadt im Zusammenspiel mit dem ländlichen Raum und der Metropole Hamburg Lösungen zum Wohle aller im Sinne der Vision gemeinschaftlich praktisch umgesetzt werden. Dazu sollen autarke Einheiten entstehen, die vom Austausch mit anderen profitieren und anfallende Überschüsse vermarkten können.
     

  2. Vorbildlich heißt, dass die gesammelten Erfahrungen anderen in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. So, wie wir von anderen lernen möchten.
     

  3. Gemeinschaftlich heißt, dass wir als Form der Zusammenarbeit eine selbstführende, sinnstiftende, integrale Organisation aufbauen.
    Bedingung für das Gelingen ist eine Übereinkunft über das Menschenbild und den Zweck. Außerdem die Nutzung von Praktiken der Selbstführung. Dazu gehören Entscheidungsprozesse, Konfliktlösungswege, die Zugänglichkeit von Informationen und Unterstützungsfunktionen.

     

  4. Der Verein ist gemeinwohlorientiert. Bedingung für natürliche und juristische Personen, die uns unterstützen ist, dass sie im Sinne der Vision und Mission handeln.
     

  5. Menschenbild
    Menschen ...

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  • sind einzigartige, kreative, aufmerksame, vertrauenswürdige Erwachsene, die in der Lage sind, wichtige Entscheidungen zu treffen.

  • sind für ihre Entscheidungen und ihr Handeln selbst verantwortlich.

  • wollen ihre Talente und Fertigkeiten anwenden, um einen positiven Beitrag in Wentorf und der Welt zu leisten.

  • engagieren sich bestmöglich, wenn sie ein sinnvolles Ziel, die Macht, Entscheidungen zu treffen, und die Ressourcen, um zu dem Ziel beizutragen, haben.

  • können sich verbessern, wenn sie Möglichkeiten bekommen, sich zu reflektieren.

 

 

 6. Die Satzungszwecke werden perspektivisch, allein oder mit PartnerInnen, insbesondere in folgenden Lebensbereichen verwirklicht, erforscht und dokumentiert,

  1. Lebendige Gemeinschaft
  2. Lebens-Bildung
  3. Gesundheits-Pflege
  4. Attraktives Lebens-, Wohn- und Arbeitsumfeld

  5. Naturverbundenheit

  6. Postfossile Mobilität

  7. Klimaschonende Energien

  8. Digitale und nachhaltige Arbeitsfelder

  9. Erzeugen und Ernähren

  10. Ein Ort für das große Ganze

  11. Wirtschaft, die dem Menschen dient

 

 

Beispielhaft werden die Lebensbereiche durch erfolgreiche Lösungen, wie wir sie uns mittelfristig in Wentorf und Umgebung vorstellen, veranschaulicht. Maßnahmen in allen diesen Lebensbereichen sollen

  • wissenschaftlich und/oder pädagogisch begleitet und aufbereitet werden. Durch eigene Forschung und Entwicklung oder Vergabe von Forschungsaufträgen, durch Informationstafeln, Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen.

  • inklusive Arbeits- und Ausbildungsplätze in Zusammenarbeit mit Wohlfahrtsverbänden schaffen. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Naturverbundenheit, Erzeugen und Ernähren und lebendige Gemeinschaft

 

 

  1. Lebendige Gemeinschaft

Beispielhafte existierende Lösungen:

  • Zeit nehmen für den Gemeinschaftsbildungsprozess: Gemeinschaft definieren, üben, pflegen, evaluieren und ernst nehmen

  • Regelmäßige Treffen zur Umsetzung des Vereinszwecks, Kommunikationsplattformen (digital und vor Ort)

  • Veranstaltungen zur Begegnung von BürgerInnen, zum Austausch und gemeinsamen Lernen von Jung und Alt, zum Debattieren über Demokratieverständnis, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges

  • Beratung zu Erziehung, Familie, Partnerschaft, Organisationsentwicklung

  • Gemeinschaftsräume und mindestens teilweise öffentlich zugängliche Gärten als artgerechter Lebensraum für Pflanzen und Tiere auch zur Zucht im Sinne der Bewahrung und Vermehrung ortstypischer Arten

  • Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugend-, Alten- und/oder eines Erholungsheimes

  • Reparieren, Nähen, Wiederbelebung von Handwerk und Technik (xvii,

  • Gemeinsames Kochen, Backen, Essen, Musizieren und künstlerisches Gestalten

  • Coworking und Colearning Spaces

 

2. Lebens-Bildung

Beispielhafte existierende Lösungen:

  • Attraktive Bildungskonzepte weit über die derzeitigen Angebote von Kindergärten und Schulen hinaus

  • BürgerInnen-Akademien und Volkshochschulen; beispielhafte Themen: Lernmethoden, Projektdesign und Projektmanagement im Sinne dieser Satzung, Beteiligungsmethoden für Großgruppen, Weiterentwicklung der Demokratie, Konfliktlösung auf individueller und gesellschaftlicher Ebene, Sinn und Verbundenheit

  • Freie Schulen

  • Bildungsangebote über die Regelbetreuungszeiten hinaus

  • Wissenschaftliche Forschungsvorhaben und -aufträge zu zukunftsweisender und Lebens-Bildung

 

3. Gesundheits-Pflege

Beispielhafte existierende Lösungen:

  • Präventive Gesundheitsangebote für Jung und Alt

  • Bewegungs- und Tanzangebote

  • Lernort für gesunde Ernährung und Lebensweise

  • Lernort für psychische Gesundheit

  • Angebote der Tagespflege

  • SeniorInnen-WG

  • Pflegedienste, die größtmögliche Selbständigkeit der Patienten bezwecken

 

4. Attraktives Lebens- Wohn- und Arbeitsumfeld

Beispielhafte existierende Lösungen:

  • Gemeinschaftliche, auch generationenübergreifende Wohnkonzepte

  • Angebot von Gemeinschaftsräumen, Werkstätten, Kulturräumen

  • Tiny Houses zur Schaffung von generationenunterstützenden Wohnformen

  • Baubiologisches und energieeffizientes Wohnen

  • Wohn-Angebote

  • Wissenschaftliche Untersuchung der bauphysikalischen und soziologischen Aspekte als Forschungsvorhaben

 

5. Naturverbundenheit

Beispielhafte existierende Lösungen

  • Umwandlung von städtischem Grün zu Stadtgärten und insektenfreundlichen Blühwiesen

  • Humusaufbau bindet CO2, verbessert den Wasserkreislauf und steigert Erträge

  • Landwirtschaftliche Betriebe, die der Selbstversorgung dienen

  • Bäume züchten und pflanzen

  • Erlebnisgartenbau (z.B. Hof Eggers)

 

6. Postfossile Mobilität

Beispielhafte existierende Lösungen:

  • Car & Bike Sharing

  • Weg-Sharing

  • Digitalisierung

  • Wegevermeidung durch verbesserte Infrastruktur und wohnortnahe Arbeitsplätze – z.B. Coworking Spaces

 

7. Klimaschonende Energien

Beispielhafte existierende Lösungen:

  • Senkung und Vermeidung des Energieverbrauchs von öffentlichen, wirtschaftlichen und privaten Verbrauchern  

  • Nutzung von nachhaltigen Formen der Energieversorgung aus Wasser, Wind, Sonne, Kompost, nachwachsenden Rohstoffen

  • Autarkie von überregionalen Energieversorgern

 

8. Digitale und nachhaltige Arbeitsfelder

Beispielhafte existierende Lösungen:

  • Coworking Spaces

  • Neue Arbeitsplätze in den Bereichen Landwirtschaft, Reparieren, Energie, Veredlung von Produkten, Handwerk

  • Startups und Neugründungen werden begünstigt

 

9. Erzeugen und Ernähren

Beispielhafte existierende Lösungen:

  • Kreislaufwirtschaft

  • Solidarische Landwirtschaft

  • Gemeinschaftsgärten und Gartenlandwirtschaft

  • Erlebnisgartenbau (z.B. Hof Eggers)

  • Solarnutzung

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10. Ein Ort für das große Ganze

Beispielhafte existierende Lösungen:

  • Orte für Ruhe, Meditation, Begegnung mit dem großen Ganzen

  • Angebote alternativer Bestattungsformen

  • Angebote für Gebet, Ritual, Austausch zu Sinnfragen

 

11. Wirtschaft, die dem Menschen dient

Beispielhafte existierende Lösungen:

Entwickeln, Erforschen, Erproben und Etablieren von

  • Regionalen Wirtschaftskreisläufen

  • Alternativwährungen, Tausch- und Schenksysteme

  • Genossenschaften für Wohnen, Erzeugen, Geldanlage

  • Solidaritätsfonds

 

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§ 5 Mitgliedschaften

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  1. Fördermitgliedschaft

    1. JedeR kann Fördermitglied des Vereins werden. Voraussetzung ist, dass er/sie die Vision, Mission und den Zweck und das Menschenbild des Vereins unterstützt.
       

    2. Ehrenamtliche HelferInnen sind auch ohne Antragsgesuch für die Dauer ihrer Hilfeleistung Fördermitglied des Vereins.
       

    3. Über die dauerhafte Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
       

    4. Fördermitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter im Verein vertreten.
       

  2. Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann werden, wer maßgeblich mit seiner Persönlichkeit und entsprechendem Engagement dazu beiträgt, die Vision, Mission und den Zweck des Vereins geeignet umzusetzen und die Werte vorlebt.
       

    2. Mitglieder müssen darüber hinaus persönlich zu den weiteren Mitgliedern passen.
       

    3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
       

  3. Austritt von Mitgliedern
    Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

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Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann auch eine Beitragsordnung festlegen

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§ 7 Organe des Vereins

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  1. Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung.

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§ 8 Vorstand

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  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem, maximal aus 9 Mitgliedern.
    Bei 2 oder mehr Mitgliedern besteht der Vorstand aus:

    1. dem geschäftsführenden Vorstand nach §26 BGB mit dem/der Vorsitzenden und bis zu zwei StellvertreterInnen – dieser ist nach außen vertretungsberechtigt.

    2. und dem erweiterten Vorstand mit bis zu 8 BeisitzerInnen. Dieser ist mit dem geschäftsführenden Vorstand gemeinsam im Innenverhältnis stimmberechtigt.
       

  2. Amtszeit
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vor dem Ende der Amtszeit aus, kann der Vorstand einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit, längstens aber bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

     

  3. Vertretungsbefugnis
    Bei zwei oder mehr Vorständen ist jedes Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes mit einem anderen gesamtvertretungsbefugt. Gibt es nur ein geschäftsfähiges Vorstandsmitglied ist dieses einzelvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Die Mitgliederversammlung kann bei zwei oder mehr Vorständen den einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelbefugnis und/oder die Befreiung von §181 BGB erteilen.

     

  4. Beschlussfassung
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des geschäftsführenden Vorstands erschienen ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit des gesamten erschienenen Vorstands. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Die Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf fernmündlichem oder schriftlichem Wege oder durch elektronische Kommunikationsformen fassen. Bei fernmündlich getroffenen Beschlüssen ist ein Protokoll zu erstellen.
    Zu Vorstandssitzungen lädt der/die Vorsitzende ein; er ist zur Einladung verpflichtet, wenn dies ein anderes Mitglied des Vorstands verlangt. Die Ladungsfrist soll in der Regel 7 Tage betragen. Der/die Vorsitzende kann für dringliche Fragen kürzere Ladungen vornehmen, wenn nicht ein Mitglied des Vorstands widerspricht. Die BeisitzerInnen sind zur Teilnahme und zur Beratung an Vorstandssitzungen berechtigt, nicht aber zur Abstimmung; sie sind zu Vorstandssitzungen einzuladen. 

  1. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb einer von der Dringlichkeit abhängigen Frist eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen Vorstände beschlussfähig ist.
     

  2. Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, die nicht aufgrund dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Aufstellung des Geschäftsberichts und des Haushaltsplans. Der Vorstand kann bestimmte Fragen der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

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  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Gesamtzahl der Fördermitglieder und Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
     

  2. Einberufung
    Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Eingeladen werden auf Antrag aufgenommene Mitglieder und Fördermitglieder, deren aktuelle Kontaktdaten dem Vorstand bekannt sind.

     

  3. Versammlungsleitung
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert,
    wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

     

  4. Tagesordnung 
    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

     

  5. Beschlussfassung
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl und Versammlungsformen Gebrauch machen.

     

Beschlüsse der Mitgliederversammlung (einschließlich Wahlen) werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen und Vertretenen gefasst. Zum Ausschluss von Mitgliedern bei grober, schuldhafter Verletzung der Vereinsinteressen und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.

Zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

  1. Die Stimmen der Fördermitglieder werden auf 25% der anwesenden Stimmen der Mitglieder beschränkt.
     

  2. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
     

  3. Abwesende Mitglieder können sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
     

  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung zu protokollieren, das Protokoll wird von dem/der Schriftführer/in und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

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§ 10 Auflösung des Vereins

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  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für in unserer Satzung bezeichnete, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.

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§ 11 Verschiedenes

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  1. Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Organisationen begründen, die den Zielen des Vereins entsprechen.
     

  2. Soweit in dieser Satzung die Schriftform für Mitteilungen vorgesehen ist, ist die Form im Zweifel nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern dient Beweiszwecken. Die Schriftform wird bei Mitteilungen gewahrt durch Versendung per Post, Boten oder Email an die zuletzt mitgeteilte Adresse des Empfängers. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung an die letzte dem Verein bekannte Mitgliedsadresse.
     

  3. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung tritt die Bestimmung, die den Interessen des Vereins und seiner Mitglieder bei Auslegung der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am ehesten gerecht wird, im Übrigen die gesetzliche Bestimmung.

 

Wentorf, den 11. Januar 2021

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